Allgemeine
Verkaufsbedingungen
(AVB)
1 Allgemeiner Geltungsbereich
1.1 Unsere (Meisterwerke GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Eschwege unter HRB 3317, mit Geschäftssitz Geschäftssitz Schloßbergstr. 21, 37293 Herleshausen) allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“ genannt) einschließlich von Lebensmitteln, insbesondere Fisch, Fischereierzeugnissen, Meeresfrüchten, Feinkost- und sonstigen Handelswaren, sowie für damit zusammenhängende Leistungen und sonstigen Rechtsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt). Entgegenstehende oder von unseren AVB abweichende Allgemeine Einkaufsbedingungen o.ä. des Kunden erkennen wir nicht an, sodass solche nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn wir ihrer Geltung jeweils ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.2 Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender abweichender Bedingungen des Kunden, die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos vornehmen.
1.3 Sämtliche Vereinbarungen, die zum Zwecke der Ausführung dieses Vertrages zwischen uns und dem Kunden getroffen werden, sind in diesen AVB schriftlich niedergelegt. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, gelten für die Rechtsbeziehungen zum Kunden ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.
1.4 Unsere AVB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass hierauf noch einmal gesondert Bezug genommen oder verwiesen werden muss.
1.5 Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung durch den Kunden gelten diese AVB als angenommen, selbst wenn der Kunde zuvor auf seine Bedingungen verwiesen hat.
1.6 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB.
1.7 Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
1.8 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen des Kunden werden erst mit unserer Auftragsbestätigung in Textform verbindlich. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 5 Bankarbeitstagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann in diesem Zeitraum auch durch Versand der Ware erfolgen, § 151 BGB. Mündliche Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden und/oder sonstige Zusagen unserer Mitarbeiter, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.
Bestellungen und Auftragsbestätigungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie in Textform erfolgen.
Die Mindestbestellmenge beträgt 1 Palette (ca. 250 kg).
2.2 Sofern nicht anderslautend schriftlich vereinbart, können etwaige Änderungswünsche nach Vertragsschluss nicht mehr berücksichtigt werden.
3 Versand- und Gefahrübergang
3.1 Lieferungen erfolgen, sofern nicht im Einzelfall abweichend mindestens in Textform vereinbart, ab unserem Lager beziehungsweise Auslieferungsstandort in Heidelmann Kühllogistik GmbH, Hans-Heidelmann-Str. 1,D-34613 Schwalmstadt („Lieferstandort“). Erfüllungsort für die Lieferung der Ware und für eine etwaige Nacherfüllung ist, sofern nicht im Einzelfall abweichend mindestens in Textform vereinbart, der Lieferstandort. Auf Verlangen und Kosten des Kunden, wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt („Versendungskauf“). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg, die Kühl- oder Tiefkühlverpackung sowie sonstige Verpackung) selbst zu bestimmen. Incoterms gelten nur bei Lieferungen außerhalb der EU und sonst nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart werden. In diesem Fall gelten die Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung; im Übrigen bleiben die Regelungen dieser AVB, insbesondere zu Gefahrübergang, Annahme, Wareneingangsprüfung, Kühlkette und Transportkosten, vorrangig maßgeblich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Bei internationalen Lieferungen gilt als Lieferort Heidelmann Kühllogistik GmbH, Hans-Heidelmann-Str. 1,D-34613 Schwalmstadt, sofern nicht auf der Bestellbestätigung etwas anderes vermerkt ist. Vorstehendes gilt unabhängig davon, ob auch nur Teillieferungen erfolgen. Einer Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
3.3 Die von der Meisterwerke GmbH als Transporthilfsmittel für Frischfisch zur Verfügung gestellten Einwegkisten werden vom Kunden in den dafür vorgesehenen Recyclingkreislauf auf seine Kosten entsorgt.
3.4 Bei temperaturgeführter Ware, insbesondere Frischfisch, Tiefkühlware, Meeresfrüchten und sonstigen kühlpflichtigen Lebensmitteln, ist der Kunde ab Gefahrübergang für die ordnungsgemäße Übernahme, unverzügliche Einlagerung und Einhaltung der vorgeschriebenen Kühl- oder Tiefkühlkette verantwortlich.
3.5 Ist der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25 % des Netto-Rechnungsbetrags der zu lagernden Waren pro abgelaufene Woche zzgl. MwSt. in gesetzlicher Höhe, beginnend mit der Lieferfrist bzw. mangels einer Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die Geltendmachung weiterer Lagerkosten behalten wir uns vor und dem Kunden ist der Nachweis, dass geringere oder keine Lagerkosten entstanden sind, gestattet.
3.6 Für Transportschäden und den Verlust der Ware ist der Transportunternehmer verantwortlich. Schäden sind in Anwesenheit des Transportunternehmers festzustellen und unverzüglich sowohl der Transportfirma als auch an uns schriftlich zu übermitteln.
3.7 Werden von uns teilbare Leistungen geschuldet, so sind Teilleistungen in zumutbaren Umfang zulässig und können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des noch nicht ausgelieferten Teils der Bestellung kann dem Anspruch auf Bezahlung nicht entgegengehalten werden.
4 Preisstellung und Zahlungsbedingungen
4.1 Unsere ausgewiesenen Preise verstehen sich als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preise, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Maßgebend sind die in der Bestellung genannten Preise.
4.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in EURO, ab Lieferstandort, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Verpackung. Verpackungsmaterialien werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Beim Versendungskauf (Ziff. 3.1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung.
4.3 Unsere Rechnungen sind fällig und zu zahlen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Abweichend davon gelten die Zahlungsbedingungen unseres Zahlungsdienstleisters (Factoring Gesellschaft).
4.4 Ist abweichend von Ziff. 4.3 ein Zahlungsziel vereinbart worden, dass nach dem Kalender berechenbar ist, so tritt der Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, mit Ablauf der Zahlungsfrist ein. In keinem Fall tritt Verzug nach den vorstehenden Bestimmungen vor Fälligkeit der Forderung ein. Ausstehende Beträge sind während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4.5 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden können wir nach Mitteilung an den Kunden die Erfüllung weiterer Verpflichtungen, auch aus anderen Verträgen mit diesem Kunden oder einem mit diesem Kunden verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15ff. AktG, bis zum Erhalt der geschuldeten Zahlungen einstellen.
4.7 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder aber rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Vertrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
5 Lieferfristen und Leistungszeit
5.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, sind die von uns angegebenen Lieferfristen und Termine für Lieferungen und Leistungen keine Fixtermine. Mit Ausnahme von wirksam vereinbarten Fixterminen stehen die vereinbarten Lieferzeiten unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten.
5.2 Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist entweder (i) der Zeitpunkt der Bereitstellung oder (ii) beim Versendungskauf der Zeitpunkt der Absendung, jeweils an unserem Lieferstandort maßgebend. Wird die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet, gelten die Lieferzeiten mit der Meldung der Versandbereitschaft als gewahrt.
5.3 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Seuchen, Epidemien, Treibstoffmangel, von uns nicht verschuldete betriebsbehindernde vollziehbare behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.
5.4 Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefertermine oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
5.5 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden, mindestens in Textform, erforderlich.
5.6 Die Rechte des Kunden gem. dieser Ziff. 5 und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
6 Eigentumsvorbehalt/verlängerter Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen enthält nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. Ziff. 6.4.3 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
6.4.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
6.4.2 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehender Ziff. 6.4.1 zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziff. 6.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
6.4.3 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziff. 6.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
6.4.4 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7 Mängelansprüche des Kunden
7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien sowie, wenn der Kunde Verbraucher ist, die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB).
7.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB).
7.3 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Der Kunde hat die Ware rechtzeitig vor Annahme oder Quittierung sorgfältig auf äußerlich erkennbare Schäden, Temperaturabweichungen und Fehlmengen zu untersuchen. Festgestellte Beanstandungen sind unverzüglich gegenüber dem Überbringer der Ware zu rügen, auf dem Lieferschein, Frachtbrief, elektronischen Zustellnachweis oder einem sonstigen Übergabedokument vollständig zu vermerken und – soweit möglich – vom Überbringer der Ware gegenzeichnen oder elektronisch bestätigen zu lassen. Verweigert der Überbringer eine Gegenzeichnung oder Bestätigung, hat der Empfänger dies auf dem jeweiligen Übergabedokument zu vermerken und die Beanstandung durch geeignete Nachweise, insbesondere Fotos, Temperaturprotokolle und unverzügliche Mitteilung an uns, zu dokumentieren. Zeigt sich zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich innerhalb von 24 Stunden mindestens in Textform Anzeige zu machen. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung mindestens in Textform anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
7.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.5 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.6 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht.
7.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
7.8 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
7.9 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom jeweiligen Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.10 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziff. 8.
8 Sonstige Haftung und Verjährung
8.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
8.2.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
8.2.2 für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3 Die sich aus Ziff. 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
8.5 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
8.6 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 8.2 Satz 1 und Ziff. 8.2.1 und 8.2.2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
9.1 Erfüllungsort für die Vertragspflichten beider Vertragsteile ist, sofern nicht abweichend in diesen AVB bestimmt oder im Einzelfall abweichend mindestens in Textform vereinbart, unser Geschäftssitz (Herleshausen).
9.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Herleshausen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorangegangenen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
9.3 Für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses gilt deutsches Recht, unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Stand 15.05.2026